Strompreisbremse

Informationen zur Strompreisbremse

Liebe Kundinnen und Kunden,

Die Bundesregierung will die Energiekosten dämpfen und die Bürger entlasten. Deshalb hat sie eine Strompreisbremse beschlossen.

Die Strompreisbremse wird ab April 2023 umgesetzt.

Unter diesem Link stellen wir Ihnen den Entlastungsrechner des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. zur Verfügung. 💡

Die wichtigsten Fragen zu den Preisbremsen beantworten im Video und ausführlich im Text weiter unten auf dieser Seite:

Die Energiepreisbremsen einfach erklärt - Hier ansehen!

Die Bundesregierung will die Energiekosten dämpfen und die Bürger entlasten. Deshalb hat sie eine Strompreisbremse beschlossen. Der Strompreis wird für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 – mit Option auf Verlängerung bis 30. April 2024 begrenzt: für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wurde eine Begrenzung auf 40 ct/kWh brutto inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte festgelegt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Die Strompreisbremse wird ab April 2023 umgesetzt. Berechtigte erhalten die Entlastungsbeträge für Januar, Februar und März 2023 rückwirkend im April 2023

Die Strompreisbremse gilt für alle Kunden im Sinne von Letztverbrauchern (SLP und RLM) nach §4 StromPBG. Was genau SLP und RLM bedeutet, können Sie unter der Frage „Wofür stehen die Abkürzungen SLP und RLM?“ nachlesen.

Die meisten privaten Haushalte und auch kleinere Gewerbebetriebe beziehen ihren Strom nach einem Standardlastprofil – dafür steht die Abkürzung SLP. Ein Standardlastprofil orientiert sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Kunden- bzw. Verbrauchergruppen und dient somit dem Lieferanten als Grundlage für die Jahresverbrauchsprognose. SLP-Zähler werden einmal pro Jahr abgelesen und daraus folgt eine jährliche Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs.

Bei Kunden, die einen Jahresverbrauch größer ca. 100.000 kWh haben, werden so genannte RLM-Zähler verwendet. RLM steht für Registrierende Leistungsmessung. Bei diesem Zählertyp wird monatlich die tatsächliche Leistung bzw. der daraus folgende Verbrauch errechnet. Wie funktioniert das? Eine Messeinrichtung erfasst pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) den Leistungsmittelwert. Diese Werte werden regelmäßig an den Netzbetreiber übermittelt, der sie wiederum an den Stromanbieter weitergibt.

Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf Entlastungen haben, bekommen Sie sie auch.

Die Preisbremse für Strom soll vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember – mit Option auf Verlängerung bis 30. April 2024, gelten. Da wir das erst noch programmieren müssen, werden die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März angerechnet.

Gut zu wissen: Sie müssen sich um nichts kümmern. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die Entlastungsbeträge für Januar, Februar und März 2023 rückwirkend im April 2023 - daran arbeiten wir mit Hochdruck. Es kann jedoch in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen kommen. Die Umsetzung der Energiepreisbremse ist sehr komplex und herausfordernd. Unser Anspruch ist es mit höchster Sorgfalt die Bremsen umzusetzen, daher braucht es Zeit, rechtliche Anforderungen, technische Prozesse mit komplexem Programmierungsaufwand im Massenmarkt zu installieren.

Selbstverständlich erhalten unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

 

Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen – und damit auch die vertraglich vereinbarten Preise – bleiben unverändert.

Im Januar, Februar und März 2023 zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher. Ab April 2023 ziehen wir dann den staatlichen Zuschuss jeden Monat direkt von Ihrem Abschlag ab.

Über die Höhe Ihres Abschlags abzüglich des staatlichen Zuschusses informieren wir Sie schriftlich im März 2023.

Wenn wir Ihre Abschläge automatisch und per SEPA-Mandat abbuchen, müssen Sie nichts tun.

Im Januar, Februar und März 2023 zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher. Im März 2023 informieren wir Sie über die Höhe Ihres Abschlags abzüglich des staatlichen Zuschusses.  Bitte überweisen Sie ab April 2023 dann diesen Betrag.

In der Jahresrechnung berücksichtigen wir die folgenden Faktoren: Ihren tatsächlichen Verbrauch, Ihre Zahlungen und auch die Ihnen zustehenden Zuschläge.
Wie Sie es bereits von früheren Jahresrechnungen gewohnt sind, müssen Sie dann entweder mit einer Nachforderung rechnen oder Sie bekommen eine Gutschrift.

 

Nein, denn wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von der Abschlagshöhe ab. Der Zuschuss wird einmal berechnet und das in Bezug auf Daten, die es bereits gibt: Ihren prognostizierten Jahresverbrauch und den aktuellen Arbeitspreis.

Auf Ihrer nächsten Jahresrechnung finden Sie die genaue Aufstellung und Verrechnung aller Abschläge und Zuschüsse. 

Die meisten privaten Haushalte und auch kleinere Gewerbebetriebe beziehen ihren Strom nach einem Standardlastprofil (SLP). In diesem Fall prognostiziert der Netzbetreiber den Jahresverbrauch. Diesen nehmen wir als Basis für die Berechnung der Entlastung.

Beziehen die Kunden ihren Strom über ein Intelligentes Messsystem oder nach registrierender Leistungsmessung (RLM), erfolgt die Berechnung auf der Basis des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.

Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. Stromverbräuche heranzuziehen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür. 

Immer gilt: Die Preisbegrenzung gilt für 80 % des Jahresverbrauchs.

Im Strompreisbremsengesetz schreibt uns der Gesetzgeber genau vor, dass die Jahresverbrauchsprognose, die uns der Netzbetreiber übermittelt, zur Berechnung der staatlichen Entlastung herangezogen werden muss.

Diese Jahresverbrauchsprognosen sind keine tatsächlichen, sondern vorausgesagte Werte. Die Jahresverbrauchsprognose kann deshalb von den Verbräuchen aus den zurückliegenden Rechnungen abweichen.

Verbraucht der Kunde in seiner Rechnung weniger als prognostiziert wurde, wird der Entlastungsbetrag dadurch nicht reduziert.

Verbraucht der Kunde in seiner Rechnung mehr als prognostiziert wurde, bleibt der Entlastungsbetrag unverändert, denn der Kunde erhält den Referenzpreis nur für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent.

Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde, zahlt der Kunde den ursprünglich vereinbarten Verbrauchspreis.

Nehmen wir an, dass eine vierköpfige Familie 4.500 kWh Strom im Jahr verbraucht. Das sind 375 kWh im Monat. Der bisherige Strompreis lag bei 30 ct/kWh, der neue Strompreis liegt bei 50 ct/kWh.

Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat

Wenn die Familie ähnlich viel Strom verbraucht wie bisher, ist damit die Jahresrechnung ausgeglichen. Wenn die Familie es schafft, Strom zu sparen, bekommt sie am Ende des Jahres Geld zurück. Für die Rückerstattung berechnen wir pro eingesparte Kilowattstunde den aktuellen Strompreis.

Der Zuschuss berechnet sich aus zwei Werten: der Verbrauchsprognose und dem aktuellen Arbeitspreis. Wir berechnen das für Sie und ziehen den Zuschuss automatisch jeden Monat von Ihrem Abschlag ab.

Sie möchten den Zuschuss selbst berechnen? Dann nutzen Sie folgende Formel für den Zuschuss Z:

Z = D*JV/15 Cent

Das bedeuten die einzelnen Buchstaben und so gehen Sie vor:

-        Ziehen Sie von Ihrem Arbeitspreis 40 ct/kWh ab. (D= Differenz in Cent pro Kilowattstunde)

-        Finden Sie Ihren prognostizierten Jahresverbrauch. (JV = Jahresverbrauch in Kilowattstunden)

-        Multiplizieren Sie D und JV und teilen Sie durch 15.

Wieso durch 15? Ganz einfach: Wenn Sie für den gesamten Verbrauch einen Zuschuss bekommen würden, müssten Sie durch 12 teilen, weil das Jahr 12 Monate hat. Sie bekommen aber nur für 80 Prozent einen Zuschuss und 0,8/12 ist gleich 1/15.

Auf jeden Fall ist es weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen. Zum einen gelten die gedeckelten Preise nur für 80 Prozent des Verbrauchs. Und zum anderen sind alle Energiepreise höher als vor ein oder zwei Jahren. 

Zudem gilt: Jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, vertraglich geltenden Preis ein. Und jede zusätzlich verbrauchte Kilowattstunde kostet auch den vollen Preis. Wer also 20 Prozent seines bisherigen Strombedarfs einspart, zahlt nur die von der Bundesregierung festgelegten Preise. Und wer mehr als 20 Prozent spart, profitiert überproportional, denn er bekommt auch dann den vollen Entlastungsbetrag.

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Stromversorger wechseln, bekommen Sie die Entlastung durch den neuen Lieferanten ausgezahlt. Das darf er jedoch erst, wenn er den Jahresverbrauch kennt, den der vorherige Lieferant prognostiziert hat. Denn 80 Prozent davon sind das sogenannte Entlastungskontingent.

Sie sind deshalb verantwortlich, dem neuen Lieferanten etwas vorzulegen, aus der die Höhe dieses Kontingents hervorgeht. Das kann zum Beispiel eine Rechnungskopie des bisherigen Lieferanten sein.

Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn mit dem neuen Vertrag neue Preise vereinbart wurden. Das Entlastungskontingent bleibt aber gleich.

Längerfristige Laufzeiten in den Verträgen schützen die Verbraucher*innen vor sprunghaften Preisanstiegen und sorgen so für eine Preisstabilität. Die meisten Energieversorger setzen auf langfristige Beschaffungsstrategien. Das hat zur Folge, dass sich die gestiegenen Börsenpreise nicht 1:1 und nicht unmittelbar auf die Endkundenpreise auswirken, sondern mit Verzögerung. Ihre gestiegenen Beschaffungskosten müssen die Versorger weitergeben, da sie sonst selbst in eine finanzielle Schieflage geraten.

Zuletzt sind die Preise im Großhandel für Gas und Strom zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Endkundenpreise entwickeln sich auch in diesem Fall zeitversetzt zu den Großhandelspreisen. Fallende Preise sind also zunächst einmal ein erfreuliches Signal, dass günstigere Beschaffungspreise auch tatsächlich an Endkundinnen und -kunden weitergegeben werden. Aufgrund der oftmals längerfristigen Laufzeiten in den Verträgen profizieren deswegen zunächst einmal Neukundinnen und -kunden von den weitergegebenen günstigeren Preisen im Großhandel, während Bestandskundinnen und -kunden nach Ablauf der Vertragslaufzeit und bei Preisänderungen die Möglichkeit haben, einen Vertragswechsel vorzunehmen.

Ja. Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber aufgrund von Erfahrungswerten eine Jahresverbrauchsprognose. 80 Prozent davon sind dann das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil abgerechnet, beispielsweise bei einem Intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. 

Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet.

Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem soll diese Regel Missbrauch verhindern: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs im Jahr 2023 entlastet zu werden.

Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. Stromverbräuche heranzuziehen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür. 

Sind die Wärmepumpe, die Ladesäule oder die Wallbox hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes:

Wenn sie bereits bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber in Betrieb waren, gehen sie auf jeden Fall voll in das Entlastungskontingent ein. Haben Sie die Geräte später installieren lassen, mussten Sie dies dem Netzbetreiber mitteilen. Daraufhin hat der Netzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose angepasst. Das Entlastungskontingent erhöht sich damit automatisch.

Sind die Wärmepumpe, die Ladesäule oder die Wallbox hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem Intelligenten Messsystem, gilt die unter Frage „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet, werde ich dafür auch entlastet?“ beschriebene Regelung.

Um sicherzustellen, dass z.B. eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der Frage „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet, werde ich dafür auch entlastet?“ beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der Entlastungsbetrag auf Basis eines monatlichen Durchschnittspreises berechnet. Dabei gewichten wir nach zeitlicher Gültigkeit der Tarifstufen, nicht nach Mengen.

Seit 1. August 2023 gilt bei Verträgen mit einem Doppeltarifzähler (HT und NT) bis 30.000 kWh/a eine neue Regelung. 

Bei diesen Verträgen greift die Preisbremse bereits zu einem niedrigen Preisniveau. Der genaue Referenzpreis wird nach den gesetzlichen Vorgaben für jeden Kunden individuell ermittelt und auf der Rechnung ausgewiesen.

Dieser dient als Grundlage zur Berechnung Ihrer Entlastung. Bis zum 31. Juli 2023 gilt für die Tarife mit Doppeltarifzähler ein Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Ab 1.8.2023 gilt ein zeitlich gewichteter Referenzpreis. Dabei fließen für die Hochtarifzeit 40 Cent pro Kilowattstunde und für die Niedertarifzeit 28 Cent pro Kilowattstunde in die Ermittlung des für Sie geltenden Referenzpreises ein.

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