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Die Pfalzwerke FAQ
Wer ist der Messstellenbetreiber?
Der Messstellenbetreiber ist zuständig für Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Stromzählern sowie für die eigentliche Messung.
Bis Herbst 2016 hat der örtliche Verteilnetzbetreiber diese Aufgaben übernommen. Nach neuer Rechtslage gilt: Solange bei Ihnen ein analoger Zähler verbaut ist, ist der Netzbetreiber auch weiterhin bei allen Zählerfragen für Sie zuständig.
Wurde bei Ihnen bereits ein digitaler Zähler installiert, also eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem, ist der sogenannte „grundzuständige Messstellenbetreiber“ für ihre Messstelle verantwortlich. Auch bei diesem handelt es sich in der Regel um den Netzbetreiber, da dieser in fast allen Netzgebieten die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernommen hat.
Grundsätzlich können Sie auch am freien Markt einen Dritten als Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Mieter sind. Der Markt ist momentan jedoch noch sehr klein und es gibt bislang nur wenige Anbieter.
Die grundzuständigen Messstellenbetreiber sind an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden. Sobald Sie einen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abschließen, sind die Preise jedoch frei verhandelbar.
Wenn die Messung Ihres Stromverbrauchs mit einer modernen Messeinrichtungen und einem intelligenten Messsystem durchgeführt wird, haben Sie neben dem Vertrag mit dem Stromanbieter grundsätzlich auch einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber.
In der Folge können Sie entweder eine gesonderte Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten oder die Kosten für den Messstellenbetrieb werden weiterhin auf Ihrer Stromrechnung ausgewiesen – je nachdem, wie Ihr Stromanbieter verfährt. Sie selbst haben darauf keinen Einfluss. Wenn Sie eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten, sollten Sie darauf achten, dass der Stromanbieter im Gegenzug den Strompreis um die Summe senkt, die er bisher für den Messstellenbetrieb ausgewiesen hat. Dies können Sie anhand Ihrer Jahresrechnung überprüfen.