Service beauftragen
Bitte füllen Sie dieses Kontaktformular aus.
Wir leiten Ihre Anfrage an die zuständige Fachabteilung weiter.
Nach der Auswertung wird sich ein Mitarbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bitte beachten Sie:
Bitte führen Sie zuvor auf jeden Fall einen Neustart aller Komponenten gemäß Anleitung durch.
Sollte das Problem vor Ort durch einen Neustart behoben werden können, werden Ihnen die Kosten des Einsatzes in Rechnung gestellt.
Anlagen, die nicht von uns installiert wurden, können derzeit nicht angenommen werden.
Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Für sämtliche von uns gelieferten und installierten Anlagenteile – einschließlich PV‑Module, Wechselrichter, Stromspeicher, Wallbox sowie deren Montage und elektrische Einbindung – gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Diese Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren oder deren Ursache zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war, insbesondere auf Montage‑, Material‑ oder Ausführungsfehler.
Nachträglich auftretende Defekte, altersbedingte Veränderungen, Verschleißerscheinungen oder Störungen, die nicht auf einen bei der Installation vorhandenen Mangel zurückzuführen sind, sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Gewährleistung.
Beanstandungen oder Störungen, die nicht eindeutig der gesetzlichen Gewährleistung zuzuordnen sind, werden zunächst ausschließlich remote und im Wege der Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, geprüft. Ziel dieser Prüfung ist die Ursachenklärung sowie die Erarbeitung einer kundenorientierten Lösung.
Unabhängig hiervon können für einzelne Komponenten zusätzlich freiwillige Herstellergarantien gemäß § 443 BGB bestehen, deren Umfang, Dauer und Voraussetzungen sich ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen ergeben. Diese bestehen neben, jedoch nicht anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Wir weisen ausdrücklich auf diese Abgrenzungen hin, da es in der Vergangenheit wiederholt zu Verständnisproblemen hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistung, später auftretender Defekte und freiwilliger Kulanzleistungen gekommen ist.