Post-EEG: Weiterbetrieb oder Neuanlage?

So lohnt sich Ihre PV-Anlage auch nach der EEG-Vergütung

Wer Sonne erntet, bleibt nicht im Regen stehen

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung 2000 den Grundstein für die Energiewende gelegt. Das Versprechen: 20 Jahre lang eine gesetzlich geregelte Vergütung für eingespeisten Ökostrom zu zahlen. Nun feiern die ersten EEG-Anlagen ihre Volljährigkeit und müssen seit dem 1. Januar 2021 auf eigenen finanziellen Beinen stehen.

Wir erklären Ihnen, was Sie aktuell in der „Post-EEG-Phase“ beachten müssen und welche Lösungen es derzeit für den Weiterbetrieb Ihrer Photovoltaikanlage gibt. Auch über zukünftige Regelungen möchten wir Sie informieren.

Ü20-Anlagen starten in die Post-EEG-Ära

Mit dem EEG fördert die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien. Wenn Sie bis Ende 2000 eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen haben, endete die Förderung Ihrer EEG-Anlage am 31. Dezember 2020. Haben Sie Ihre Anlage 2001 in Betrieb genommen, läuft die Förderung am 31. Dezember 2021 aus.

20 Kalenderjahre lang profitieren Ökostrom-Produzenten von der EEG-Umlage, dann braucht die EEG-Anlage ein anderes Betriebskonzept. Als Ökostrom-Produzent stehen Sie nun vor der Entscheidung, wie Sie weiter mit Ihrer PV-Anlage verfahren. Im folgenden Informieren wir Sie über Ihre Möglichkeiten.

Vier Optionen für Ihre Ü20-Anlage

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Bundesregierung das EEG mehrfach geändert und ausgebaut. Das EEG 2021 ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten und bietet neue Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von Photovoltaikanlagen und Co.

Das EEG 2021 ermöglicht Ihnen folgende vier Optionen zum Weiterbetrieb:

  • Speisen Sie Ihren Solarstrom weiterhin ein
  • Rüsten Sie auf Eigenverbrauch um
  • Tauschen Sie Ihre Ü20-Anlage aus
  •  Profitieren Sie von Direktvermarktung

Speisen Sie Ihren Solarstrom weiterhin ein

Bislang hat Sie Ihr Netzbetreiber nach den gesetzlichen Konditionen vergütet. Nach 20 Kalenderjahren läuft diese Vergütungsform aus. Das EEG 2021 sieht aber eine Übergangsfrist vor. Nach dieser kann Ihnen Ihr Netzbetreiber künftig den Solarstrom zum aktuellen Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten abnehmen. Die Übergangsfrist gilt bis 31.12.2027. Die entsprechenden Rahmenbedingungen werden durch den zuständigen Netzbetreiber umgesetzt.

Hier eine Beispielrechnung für das Jahr 2020 und einer PV-Dachanlage mit 3 kWp:

Jahresmarktwert: 2,9 ct/kWh

Vermarktungskosten: 0,4 ct/kWh*

Einspeisevergütung: 2,5 ct/kWh

Stromerzeugung: 2400 – 2700 kWh/a

Einspeisevergütung: 60 – 68 €

*Im EEG 2021 sind die 0,4 ct Vermarktungskosten für 2021 festgelegt, ab 2022 zählen die realen Vermarktungskosten der Übertragungsnetzbetreiber.

Rüsten Sie auf Eigenverbrauch um

Nutzen Sie Ihren Solarstrom selbst und sparen Sie einen Großteil Ihrer bisherigen Stromkosten. Dabei hängt  die Ersparnis von der Erzeugungsmenge, Ihrem Stromverbrauch und Ihrem Verbraucherprofil ab. Rüsten Sie darüber hinaus einen Energiespeicher nach, können Sie sogar noch deutlich mehr mit Ihrer PV-Anlage abdecken.

Beachten Sie aber: Die Ü20-Anlagen sind i.d.R. auf sogenannte Volleinspeisung ausgelegt. Um Ihren Sonnenstrom vorrangig selbst nutzen zu können, sind bauliche Maßnahmen notwendig. Der Aufwand des „Umklemmens“ ist von den technischen Voraussetzungen Ihrer Immobilie abhängig.

Profitieren Sie von Direktvermarktung

Ab einer Leistung von 100 kWp besteht die Pflicht zur Dirkektvermarktung. Dafür können Sie mit uns einen Stromabnahmevertrag schließen und wir vermarkten Ihren Ökostrom auf professionellen Handelsplattformen.

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