Strompreiszusammensetzung
Der Strompreis setzt sich aus drei Blöcken zusammen
Steuern, Abgaben und Umlagen
§ 40 Abs. 3 EnWG
- Stromsteuer (Ökosteuer), § 3 StromStG
- vom Netzbetreiber zu erhebende Abgaben und Umlagen wie KWK-G-Umlage, Offshore-Netzumlagen (§ 17 EnWG, EnFG), (§ 19 StromNEV), Konzessionsabgaben (§ 12 EnFG)
- Umsatzsteuer, die auf alle Preisbestandteile erhoben wird.
- auf der Homepage des jeweils zuständigen Netzbetreibers (bzgl. Konzessionsabgaben) sowie
- auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de oder der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de (bzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen und anderen Belastungen).
Netznutzung und grundzuständiger Messstellenbetrieb
§ 40 Abs. 3 EnWG
Hier handelt es sich um Belastungen, die je nach Art und Höhe vom Netzbetreiber und grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgegeben werden.
- Die Netznutzungsentgelte sind gesetzlich reguliert und beziehen sich auf die Durchleitung des Stroms durch die Energieversorgungsnetze. Weitere Informationen siehe: § 21 EnWG - Einzelnorm und StromNEV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetriebs sind ebenfalls gesetzlich reguliert und beziehen sich auf die Einrichtung, den Betrieb und die Betreuung von Messeinrichtungen. Weitere Informationen siehe: MsbG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Die aktuellen Preise der Netzbetreiber und der grundzuständigen Messstellenbetreiber sind jeweils auf deren Homepage veröffentlicht.
Versorgeranteil
§ 3 Nr. 106 EnWG
Hier handelt es sich um die Kosten der Energiebeschaffung und des Vertriebs sowie um die Marge des Energielieferanten.
· Die Kosten der Energiebeschaffung beziehen sind auf den Einkauf des Stroms an den Großhandelsmärkten (z.B. Termin- und Spotmärkte)
· Die Kosten des Vertriebs beziehen sich u.a. auf Personal, Marketing und Services.
Die Marge bezieht sich auf den angemessenen Gewinn.
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