Ersatzversorgung

Wir beliefern Sie mit Strom

Die Ersatzversorgung ist in § 38 EnWG gesetzlich verankert und gewährleistet für Letztverbraucher in der Niederspannung für einen Zeitraum von 3 Monaten eine unterbrechungsfreie Belieferung mit Strom, falls einer Lieferstelle kein bestimmter Liefervertrag zugeordnet werden kann und die weiteren Voraussetzungen des § 38 EnWG vorliegen. 

Die Ersatzversorgung Strom übernimmt der örtliche Grundversorger. Ist Ihr Unternehmen im Liefergebiet der Pfalzwerke ansässig, dann beliefern wir Sie ersatzweise mit Strom.

Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Ersatzversorgung können wir den Anschluss durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, ggf. auch schon vor Ablauf der 3-Monats-Frist nach § 38 EnWG. Die Ersatzversorgung kann von Vorauszahlungen abhängig gemacht werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bonitätsindex des Kunden bei einer im allgemeinen Wirtschaftsverkehr anerkannten Auskunftsdatei oder einer Nachfolgeorganisation nicht (mehr) den Kriterien "guter" Bonität entspricht, wenn sich die Bonität eines etwaigen Sicherungsgebers nachweislich verschlechtert oder wenn der Kunde seinen Informationspflichten nicht nachkommt. "Gute" Bonität ist spätestens dann nicht mehr gegeben, wenn als Bezugsgröße bei IHD ein Wert von 2,5 oder alternativ bei Creditreform ein Wert von 250 überschritten wird.

Kunden, die nicht unter §38 EnWG fallen, d.h. Kunden in höherer Spannungsebene als Niederspannung, werden von uns nicht im Zuge der Ersatzversorgung mit Strom versorgt.

Sie haben Fragen zur Ersatzversorgung mit Strom? Dann kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.